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RĪKI

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Protokoll zwischen dem Innenministerium der Republik Lettland und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ūber die Rückübergabe / Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen). Publicēts oficiālajā laikrakstā "Latvijas Vēstnesis", 20.01.1999., Nr. 15/16 https://www.vestnesis.lv/ta/id/20920

Paraksts pārbaudīts

NĀKAMAIS

Ceturtdiena, 21.01.1999.

Laidiena Nr. 17/18, OP 1999/17/18

Vēl šajā numurā

20.01.1999., Nr. 15/16

PAR DOKUMENTU

Veids: starptautisks dokuments

Pieņemts: 16.12.1998.

RĪKI
Oficiālā publikācija pieejama laikraksta "Latvijas Vēstnesis" drukas versijā.

Protokoll zwischen dem Innenministerium der Republik Lettland und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ūber die Rückübergabe / Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)

 

Das Innenministerium der Republik Lettland

und

das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland —

auf der Grundlage von Artikel 8 des Abkommens vom 16. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ūber die Rūckūbergabe / Rūckūbernahme von Personen (Rūckūbernahmeabkommen) —

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der frūheren Staatsangehörigkeit kann gefūhrt werden

a) fūr deutsche Staatsangehörige durch

— Staatsangehörigkeitsurkunden;

— Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe einschliešlich Ministerialpässe, Pašersatzpapiere;

— Personalausweise (auch vorläufige);

— Wehrpässe und Militärausweise;

— Kinderausweise als Pašersatz;

— amtlich ausgestellte Dokumente;

— Seefahrtsbūcher und Schifferausweise;

— Behördenauskūnfte mit eindeutigen Aussagen.

b) fūr lettische Staatsangehörige durch

— Nationalpässe, Diplomatenpässe;

— Heimreisedokumente;

— Militärausweise;

— Seefahrtsbūcher mit Angabe der Staatsangehörigkeit;

— Beamtenausweise.

(2) Der Nachweis des Wohnsitzes nach Artikel 3 Absatz 2 des Rūckūbernahmeabkommens kann durch behördliche Bescheinigungen der ersuchten Vertragspartei oder amtliche Dokumente eines Drittstaats gefūhrt werden.

(3) Bei der Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten gūltigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz verbindlich anerkannt, ohne daš es einer weiteren Überprūfung bedarf.

(4) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen

a) fūr deutsche Staatsangehörige durch

— Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;

— Fūhrerscheine;

— Geburtsurkunden;

— Firmenausweise;

— Kopien der genannten Dokumente;

— Zeugenaussagen ūber die Staatsangehörigkeit;

— eigene Angaben des Betroffenen;

— die Sprache des Betroffenen.

b) fūr lettische Staatsangehörige durch

— Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;

— Fūhrerscheine;

— Geburtsurkunden;

— Firmenausweise;

— Kopien der genannten Dokumente;

— Zeugenaussagen ūber die Staatsangehörigkeit;

— eigene Angaben des Betroffenen;

— die Sprache des Betroffenen

sowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit behilflich sein könnten.

(5) Die Glaubhaftmachung nach Artikel 3 Absatz 2 des Rūckūbernahmeabkommens kann insbesondere durch Dokumente, Bescheinigungen und Belege erfolgen, die auf den Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hindeuten.

(6) Fūr den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(7) Die in den Absätzen 1 und 2 sowie 4 und 5 aufgefūhrten Dokumente genūgen auch dann als Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, wenn sie durch Zeitablauf ungūltig geworden sind.

Artikel 2

Das Übernahmeersuchen kann von der ersuchenden Vertragspartei

1. bei der zuständigen Auslandsvertretung, wenn zum Zwecke der Rūckfūhrung um die Ausstellung eines Reisedokuments als Pašersatz zur Rūckkehr ersucht wird,

2. im ūbrigen bei den in Artikel 6 Buchstabe b) genannten zuständigen Behörden

der ersuchten Vertragspartei gestellt werden.

Artikel 3

(1) Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei stellt der Person, deren Übernahme die ersuchte Vertragspartei zugestimmt hat, erforderlichenfalls unverzūglich ein Reisedokument als Pašersatz zur Rūckkehr aus, das auch von möglichen Transitstaaten anerkannt wird; einer zusätzlichen Zustimmung zur Übergabe bedarf es in diesem Falle nicht.

(2) Das Übernahmeersuchen nach Artikel 2 muš entsprechend den vorhandenen Unterlagen beziehungsweise den Angaben der zu ūbernehmenden Personen folgende Angaben enthalten:

— die Personalien der zu ūbernehmenden Personen (Vornamen, Namen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei);

— Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel fūr die Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei;

— Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedūrftigkeit der zu ūbergebenden Person mit deren Eiverständnis;

— sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmašnahmen.

(3) Ersucht bei Ausstellung des Reisedokuments die Auslandsvertretung um kontrollierte Rūckfūhrung, ist die Überstellung mindestens zwei Werktage vorher den in Artikel 6 Buchstabe b) genannten zuständigen Behörden anzukūndigen.

Artikel 4

(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die weder die lettische noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Drittstaatsangehörige und Staatenlose).

(2) Der Antrag auf Übernahme muš Angaben ūber die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel fūr die rechtswidrige Einreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt und, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

— die Personalien der zu ūbergebenden Person (Vornamen, Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);

— Art, Nummer und Ausstellungsort der Personaldokumente der zu ūbergebenden Person;

— Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;

— Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;

— Angaben zum Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gūltigen Visums oder eines anderen Aufenthaltstitels;

— eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedūrftigkeit der zu ūbergebenden Person mit deren Eiverständnis;

— etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmašnahmen;

— Sprachkenntnisse der zu ūbergebenden Person, insbesondere Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers fūr die Verständigung mit der zu ūbergebenden Person.

(3) Die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise und dieses Aufenthalts sowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten gūltigen Visums oder eines anderen gūltigen Aufenthaltstitels gemäš Artikel 3 des Rūckūbernahmeabkommens mūssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

1. Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates sowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten gūltigen Visums oder eines anderen gūltigen Aufenthaltstitels werden

a) nachgewiesen durch

— Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten;

— Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten;

— Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet des ersuchten Staates beweisen.

Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daš weitere Erhebungen durchgefūhrt werden.

b) glaubhaft gemacht durch

— Eisenbahnfahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die den Reiseweg auf dem Gebiet des ersuchten Staates belegen;

— Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der Einreise aufgegriffen wurde;

— Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den Grenzūbertritt bezeugen können;

— Zeugenaussagen.

Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

2. Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird nachgewiesen durch die Grenzūbertrittspapiere der Person, in denen das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung fūr das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Fūr die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts genūgt die Angabe der ersuchenden Vertragspartei, daš die Person nach ihren Feststellungen die erforderlichen Grenzūbertrittspapiere oder das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt.

(4) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbarten Grenzūbergang zu dem vereinbarten Zeitpunkt.

(5) Bei begleiteten Rūckfūhrungen ist das aus Anlage 1 ersichtliche Protokoll zu ūbergeben.

Artikel 5

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 5 des Rūckūbernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muķ, soweit möglich, die persönlichen Daten des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen (Vornamen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung enthalten, daš die Voraussetzungen gemäš Artikel 5 Absatz 1 des Rūckūbernahmeabkommens erfūllt sind und daš keine Grūnde fūr die Ablehnung gemäš Artikel 5 Absatz 2 des Rūckūbernahmeabkommens bekannt sind. Ferner mūssen der vorgesehene Grenzūbergang, der vorgesehene Zeitpunkt der Übergabe und gegebenenfalls der Umstand, daš eine besondere gesundheitliche Pflege sichergestellt werden muš, angegeben werden.

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzūglich schriftlich die ersuchende Vertragspartei ūber die Übernahme mit Angabe des Grenzūbergangs und des vorgesehenen Zeitpunkts der Übernahme oder ūber die Ablehnung der Übernahme und die Grūnde der Ablehnung.

(3) Die Durchbeförderung einer Person ūber das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bedarf der Genehmigung; dazu ist der als Anlage 2 beigefūgte Vordruck zu verwenden. Im Falle der Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei ist der als Anlage 1 beigefūgte Vordruck zu ūbergeben.

(4) Die Durchbeförderung und ihre etwaige erforderliche amtliche Begleitung erfolgt auf dem Land-, See- oder Luftweg bis zur Grenze des ersuchten Staates durch Begleiter der ersuchenden Vertragspartei.

Fūr die weitere Begleitung der Personen bis zum Zielstaat ist zuständig

— auf dem Landweg die ersuchte Vertragspartei und

— auf dem Luftweg die ersuchende Vertragspartei; die ersuchte Vertragspartei kann die Übernahme der amtlichen Begleitung auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei ūbernehmen.

(5) Fūr die Vereinbarung ūber die anfallenden Kosten und deren Verrechnung ist auf lettischer Seite das Innenministerium und auf deutscher Seite die Grenzschutzdirektion zuständig.

Artikel 6

Zuständige Behörden:

a) hinsichtlich der Beantragung von Pässen und Heimreisedokumenten, die von den Auslandsvertretungen ausgestellt werden:

— seitens der Bundesrepublik Deutschland:

— — die mit der Ausfūhrung des Ausländerrechts betrauten Behörden der Bundesländer (Ausländerbehörden, Regierungspräsidien, Innenminister / -senatoren der Länder) oder

— — Grenzschutzdirektion;

— seitens der Republik Lettland:

— — Verwaltung der Immigrationspolizei

b) fūr die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahmeersuchen:

— seitens der Republik Lettland:

— seitens der Bundesrepublik Deutschland:

Grenzschutzdirektion

Postanschrift: Roonstraše 13

D-56068 Koblenz

Telefon: 00 49 / 261 / 399-0

Fax: 00 49 / 261 / 399 218;

Verwaltung der Immigrationspolizei

Postanschrift: Raiņa bulvāris 5

Rīga, LV-1533

Telefon: 00 371 / 721 91 76

00 371 / 721 97 50

Fax: 00 371 / 721 93 01

c) fūr im direkten Luft- oder Seeverkehr bestehende Passagen:

— die fūr den jeweiligen Grenzūbergang zuständige Grenzbehörde, längstens bis zu vier Tagen nach erfolgter Ausreise aus dem Vertragsstaat.

d) fūr Durchbeförderungsanträge:

— seitens der Bundesrepublik Deutschland:

Grenzschutzdirektion

Postanschrift: Roonstraše 13

D-56068 Koblenz

Telefon: 00 49 / 261 / 399-0

Fax: 00 49 / 261 / 399 218;

— seitens der Republik Lettland:

Verwaltung der Immigrationspolizei

Postanschrift: Raiņa bulvāris 5

Rīga, LV-1533

Telefon: 00 371 / 721 91 76

00 371 / 721 97 50

Fax: 00 371 / 721 93 01

Artikel 7

Die eventuellen Streitfragen bei der Durchfūhrung dieses Protokolls werden im Verfahren nach Artikel 9 des Rūckūbernahmeabkommens geregelt.

Artikel 8

(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rūckūbernahmeabkommen in Kraft.

(2) Dieses Protokoll gilt fūr dieselbe Dauer wie das Rūckūbernahmeabkommen.

Geschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschriften, jede in lettischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermašen verbindlich ist.

 

Für das Innenministerium der Republik Lettland Roberts Jurdžs der Minister des Innern

Fūr das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland Otto Schily der Bundesminister des Innern

ANLAGE~1.JPG (63014 BYTES)

ANLAGE~2.JPG (48916 BYTES)

ANLAGE2.JPG (62828 BYTES)

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